Umlagen auf Strom 2025 – ein aktueller Überblick
Philip Gutschke · zuletzt aktualisiert: 30. Oktober 2024
Die Stromumlagen bilden zusammen mit zusätzlichen Abgaben und den Steuern einen festen Bestandteil des Strompreises. Sie werden erhoben, um bestimmte Bereiche der Energiepolitik und -versorgung zu finanzieren. Die Umlagen auf Strom sind 2025 im Vergleich zum Vorjahr deutlich angestiegen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen genauen Überblick über die Zahlen und Fakten der aktuellen Strompreisumlage in Deutschland.
Kurz und knapp
2025 beträgt die Stromumlage für Endkunden insgesamt 2,651 ct/kWh. Das ist ein Anstieg um 68,42 % zum Vorjahr.
Zu den aktuellen Stromumlagen gehören: die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Offshore-Netzumlage.
Die Umlage für abschaltbare Lasten und die EEG-Umlage wurden als Folge der Energiepreiskrise 2022 abgeschafft.
Wie haben sich die Stromumlagen 2025 zum Vorjahr verändert?
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen auf Strom für das Jahr 2025 bekannt gegeben: Für Endkunden beträgt die Stromumlage insgesamt 2,651 ct/kWh. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung um 1,077 ct/kWh bzw. 68,42 % (2024: 1,574 ct/kWh).
Die Stromumlagen machen zusammen mit weiteren Abgaben und der Stromsteuer etwa ein Drittel des Strompreises aus. Die Umlagen und Abgaben betragen 2025 insgesamt 4,701 ct/kWh und sind damit um 29,72 % zum Vorjahr gestiegen (2024: 3,624 ct/kWh).
Aktuelle Information: Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft einen Antrag auf Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz stellen. Mit dem Antrag sinkt die Stromsteuer von 20,50 Euro pro Megawattstunde auf 0,50 Euro pro Megawattstunde.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Stromsteuer.
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Was sind Stromumlagen?
Für jede Kilowattstunde Strom werden den Verbrauchern in Deutschland neben den Kosten für die verbrauchte Strommenge auch Umlagen und Abgaben berechnet. Diese Positionen sind feste Preisbestandteile im Strompreis. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen in Deutschland diese Abgaben und Umlagen auf den Strom zahlen.
Stromumlagen sind Aufschläge, die für einen bestimmten Zweck erhoben werden und diesem auch zugeführt werden. Sie helfen beispielsweise dabei, bestimmte Bereiche der Energiepolitik und -versorgung zu finanzieren, wie zum Beispiel die Förderung von energieeffizienteren Methoden und erneuerbaren Energien sowie die Reduzierung von Netzentgelten für Unternehmen.
Umlagen auf Strom 2025: Ein Überblick
Zu den Stromumlagen zählen derzeit die Umlage auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG-Umlage), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Offshore-Netzumlage. Diese Aufschläge machen zusammen mit der Stromsteuer und den Konzessionsabgaben rund ein Drittel des Strompreises aus. Letztere ist abhängig vom Ort der Lieferstelle und ist deshalb in den Diagrammen nicht enthalten.
Insgesamt belaufen sich die Steuern, Abgaben und Stromumlagen im Jahr 2025 auf 4,701 ct/kWh. Verglichen zu 2021 sind sie um rund die Hälfte tiefer, was überwiegend auf den Wegfall der EEG-Umlage als Reaktion auf die Energiepreiskrise zurückzuführen ist.
Grundsätzlich werden alle Kostenbestandteile vom Verbraucher an den Energieversorger entrichtet und von diesem an die jeweiligen Verwaltungseinheiten weitergegeben.
Stromumlagen 2025 im Detail
KWKG-Umlage – Umlage für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Die KWKG-Umlage ist ein Aufschlag, der erhoben wird, um die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) bei der Deckung ihrer Kosten zu unterstützen. Die Umlage fördert die Entwicklung und den Einsatz von KWK-Anlagen, die gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen und damit Energie effizienter nutzen als herkömmliche Anlagen.
Der Aufschlag ist mengenunabhängig, d. h. für alle Verbrauchsgruppen gleich, und im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen. Er beträgt im Jahr 2025 für alle Verbraucher 0,277 ct/kWh und ist damit um etwa 0,73 % höher als im Vorjahr (2024: 0,275 ct/kWh).
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV – Umlage auf reduzierte Netzentgelte
Für Unternehmen, die ihre Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagern (sog. atypische Netznutzer) oder einen besonders hohen Stromverbrauch haben, besteht seit 2012 nach § 19 Abs. 2 StromNEV (= Stromnetzentgeltverordnung) die Möglichkeit, die Netzentgelte auf Antrag zu reduzieren. Die entfallenden Entgelte werden über eine Umlage durch die Letztverbraucher ausgeglichen.
Die Höhe der Umlage ist abhängig von der bezogenen Strommenge. Bis zu einer Jahresmenge von 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle beträgt sie 1,558 ct/kWh und ist gegenüber dem Jahr 2024 (0,643 ct/kWh) um 142,30 % gestiegen.
Aufgrund des Ende 2023 angekündigten Wegfalls des Bundeszuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten wurde die Umlage für 2024 kurzfristig angehoben, um den zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken.
Für den darüber hinausgehenden Jahresverbrauch beträgt die Umlage unverändert 0,050 ct/kWh.
Offshore-Netzumlage – gem. § 17 f EnWG
Die Offshore-Netzumlage (bis 2018 Offshore-Haftungsumlage) dient seit 2013 der Finanzierung von Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks, die verspätet an das Stromnetz angeschlossen werden oder bei denen es zu Netzunterbrechungen kommt. Darüber hinaus dient die Offshore-Netzumlage der Unterstützung der Betreiber von Offshore-Windparks, um die Kosten für die Netzanbindung zu decken.
Die Umlage ist Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und muss von allen Verbrauchern in Deutschland gezahlt werden. Sie beträgt unabhängig vom Jahresverbrauch 0,816 ct/kWh und ist gegenüber dem Vorjahr um 24,39 % gestiegen (2024: 0,656 ct/kWh).
EEG-Umlage – Die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (abgeschafft)
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wurde von 2000 bis zum 31.12.2022 unter anderem durch die EEG-Umlage auf Strom gefördert. Sie wurde an die Netzbetreiber als Ausgleich für die entstandene Finanzierungslücke gezahlt. Diese Lücke entstand zwischen der an die Betreiber gezahlten Einspeisevergütung und dem an der Strombörse erzielten Strompreis.
Finanziert wurde die EEG-Umlage schlussendlich vom Letztverbraucher. Da sie maßgeblich vom Börsenstrompreis abhängig war, wurde ihre Höhe jährlich neu festgelegt. Obwohl die EEG-Umlage nicht mehr in der Strompreis-Zusammensetzung enthalten ist, bleibt die Einspeisevergütung für ökologisch sauberen Strom bestehen. Die Finanzierung erfolgt jedoch jetzt aus dem Sondervermögen des Energie- und Klimafonds des Bundes.
Umlage für abschaltbare Lasten (abgeschafft)
In § 18 AbLaV (Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten) wurde die Vergütung von Abschaltleistungen geregelt. Unter Abschaltleistung versteht man das kurzfristige Drosseln oder Abschalten von Anlagen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und es somit stabil zu halten.
Die Kosten für abschaltbare Lasten trugen zunächst die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), bevor sie zwischen den Betreibern ausgeglichen und auf die Letztverbraucher umgelegt wurden. Gemäß § 20 Abs. 2 AbLaV tritt die Verordnung zum 1. Juli 2022 weitgehend außer Kraft. Ab dem Jahr 2023 wurde keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.
Können Unternehmen Ermäßigungen bei Strompreis-Umlagen beantragen?
Um die Belastung Ihres Unternehmens durch den Strompreis zu verringern, gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungen, Erlasse oder Vergütungen auf bestimmte Umlagen und Abgaben. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des produzierenden Gewerbes mit einem Jahresstromverbrauch von bis zu 1.000.000 kWh (sog. Letztverbrauchergruppe A') haben z. B. Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Strom- und Energiesteuer bis auf einen definierten Selbstbehalt.
Hat Ihr Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EMS) eingeführt, sind sogar noch weitergehende Entlastungen von der Stromsteuer (Spitzenausgleich) möglich.
Mehr Informationen zum Zurückfordern von Strom- & Energiesteuer
Für größere Abnehmer (i. d. R. über 1 GWh pro Jahr) gibt es weitergehende Vergütungen von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.
Wie entwickelten sich die Abgaben und Umlagen auf Strom?
In den vergangenen zehn Jahren unterlagen die Abgaben und Umlagen auf Strom immer wieder leichten Schwankungen. Den größten Anteil machte bis zum Jahr 2022 die EEG-Umlage aus. Ihre Abschaffung bewirkte eine deutliche Senkung der Umlagen und Abgaben.
Über Philip Gutschke
Philip verantwortet als Bereichsleiter Energiebeschaffung die strategischen und operativen Einkaufsprozesse für die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft und vertritt deren Interessen beim BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft).
Er beschäftigt sich leidenschaftlich mit den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Energiemarkt. In seiner Freizeit findet man ihn am, im oder auf dem Wasser.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Umlage und Abgabe?
Als Abgabe ist die Stromsteuer zu verstehen. Sie wird zur Erfüllung staatlicher Aufgaben eingesetzt, wie etwa zur Unterstützung der staatlichen Rente. Umlagen werden für einen bestimmten Zweck erhoben und diesem zugeführt, wie zum Beispiel die KWKG-Umlage.
Woher weiß man, welche Umlagen und Abgaben man bezahlen muss?
Auf Ihrer Energierechnung finden Sie in aller Regel eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Kosten und Gebühren, welche für Ihren Energieverbrauch berechnet werden. Häufig werden diese Angaben in einem separaten Abschnitt unter dem Preis für die tatsächlich verbrauchte Energie aufgeschlüsselt.
Welchen Nutzen bringen Umlagen auf Strom?
Stromumlagen dienen indirekt der Förderung umweltfreundlicher Stromerzeugung. Sie werden als Risikoausgleich (z. B. Offshore-Netzumlage) gezahlt oder dienen als Anreiz für die Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWKG-Umlage). Schließlich werden sie als Instrument für ein effizientes Lastmanagement eingesetzt (Umlage auf reduzierte Netzentgelte).
Wie hoch sind die Stromumlagen 2025?
Für Letztverbraucher beläuft sich die Umlage für Strom im Jahr 2025 auf 2,651 ct/kWh und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um 1,077 ct/kWh bzw. 68,42 %. Diese Umlage setzt sich zusammen aus der KWKG-Umlage mit 0,277 ct/kWh, der § 19 StromNEV-Umlage mit 1,558 ct/kWh und der Offshore-Netzumlage mit 0,816 ct/kWh.
Wie hoch ist die EEG-Umlage 2025?
Seit 1. Juli 2022 ist keine EEG-Umlage mehr zu entrichten, da diese abgeschafft wurde.
Wurde die EEG-Umlage abgeschafft?
Ja, sie wurde bereits zum 1. Juli 2022 abgeschafft.