Stromsteuererstattung: Einsparpotenzial berechnen

Philip Gutschke · zuletzt aktualisiert: 2. Mai 2024

Einsparpotenziale bei der Energie- und Stromsteuer gibt es für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die Strom und andere Energieträger für betriebliche Zwecke beziehen. Für diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, einen Teil der gezahlten Energie- und Stromsteuer rückerstattet zu bekommen.

Erfahren Sie hier mehr über die Stromsteuererstattung und berechnen Sie Ihr Einsparpotenzial.

Kurz und knapp

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können von der Stromsteuerentlastung profitieren.

Je nach dem anwendbaren Paragrafen und der Situation des Unternehmens gelten unterschiedliche Bedingungen und Selbstbehalte.

Die Stromsteuerrückerstattung kann nur für das vergangene Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen.

Änderung ab 2024

Durch das beschlossene „Strompreispaket für produzierende Unternehmen“ wird für 2024 und 2025 die Stromsteuerentlastung für viele Unternehmen fast vervierfacht. Auch Unternehmen, die bisher aufgrund ihres zu geringen Verbrauchs keine Entlastung erhalten haben, können neu von dieser Regelung profitieren (ab einem Stromverbrauch von 12.500 kWh / Jahr).

Warum gibt es die Stromsteuererstattung?

Kurz gesagt: Die Stromsteuererstattung dient dazu, die Wettbewerbsposition der deutschen Unternehmen zu stärken.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird für bestimmte Energieverbräuche die Stromsteuer bzw. die Energiesteuer erlassen oder reduziert. Ziel ist es, Unternehmen steuerlich zu begünstigen, um die internationale Wettbewerbsposition der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verschlechtern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Produktion, Arbeitsplätze und Emissionen ins Ausland verlagert werden.

Die Stromsteuer macht 2,05 Cent pro Kilowattstunde des Strompreises aus und ist seit 2003 unverändert. Zusammen mit den gesetzlichen Abgaben und Umlagen auf Strom bildet sie einen festen Bestandteil des Strompreises. Wie sich der Strompreis 2024 zusammensetzt, erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel zum Thema „Strompreis-Zusammensetzung“.

Seit wann und für wen gibt es die Stromsteuerentlastung?

Seit 2011 gibt es eine Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die jährlich eine Stromsteuer von mindestens 1.000 Euro bzw. 250 Euro (je nach anzuwendendem Paragrafen) zahlen. Die Stromsteuer wird mit 25 % des Regelsteuersatzes vergütet, sofern der Strom für betriebliche Zwecke verwendet wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen für die Verwendung von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, bei denen die Steuerentlastung nur Unternehmen gewährt wird, die die Verwendung der genannten Erzeugnisse nachweislich nutzen.

Darüber hinaus gibt es spezielle Entlastungsformen für bestimmte Prozesse, wie z. B. die Elektrolyse, chemische Reduktionsprozesse, die Glas- und Keramikherstellung sowie die Metallerzeugung und -bearbeitung, insbesondere die Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung.

Wer profitiert von der Energie- und Stromsteuer­rückerstattung?

Die Energie- und Stromsteuerrückerstattung kann nicht von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Berechtigt sind in erster Linie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des produzierenden Gewerbes.

Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW), wie sie z. B. häufig in Hotels zu finden sind, haben eine Möglichkeit zur Erstattung der Strom- und Energiesteuer unabhängig von ihrer Branche: So kann die Energiesteuer auf die für den Betrieb des BHKW erforderlichen Energieträger Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl anteilig bzw. bis zu 100 % zurückerstattet werden. Ob die volle Energiesteuer beantragt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die Anlage bereits abgeschrieben ist oder nicht.

Anspruchsberechtigte Wirtschaftszweige nach WZ-Code

Berechtigt zur Beantragung der Stromsteuererstattung bzw. der Energiesteuerentlastung sind Unternehmen, die den folgenden Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet sind:

  • C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden)

  • D (Verarbeitendes Gewerbe)

  • E (Energie- und Wasserversorgung)

  • F (Baugewerbe)

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft mit Zuordnung nach Abschnitt

    • A (Land- und Forstwirtschaft)

    • B der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft)

Eine aktuellere Version dieser Klassifikation (z. B. WZ 2008) ist nicht anwendbar. Hintergrund ist der Bezug auf die WZ 2003, die in § 2 Abs. 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) definiert sind.

Wenn Sie nur Ihre Klassifikation nach WZ 2008 kennen, können Sie hier Ihre WZ 2008 in WZ 2003 übersetzen oder den offiziellen Umsteigeschlüssel des Statistischen Bundesamtes (unter „Weitere Downloads“) zurate ziehen.

Wie finde ich meinen WZ-Code?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren WZ-Code zu ermitteln.

  • Empfohlener Weg: Den aktuell gültigen WZ-Code erhalten Sie ausschließlich bei Ihrem zuständigen Statistischen Landesamt. Hier erhalten Sie nur den Code nach WZ 2008 - für die Prüfung des Anspruchs müssen Sie diesen in die Version WZ 2003 übersetzen (siehe oben).

  • Manuelle Abfrage: Suchen Sie nach der Beschreibung Ihrer Haupttätigkeit in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) des Statistischen Bundesamtes.

Maßgeblich ist immer das Kalenderjahr, für das die Stromsteuerrückerstattung beantragt wird. Da die Entlastung nur rückwirkend für ein Jahr beantragt werden kann, ist dies das Kalenderjahr, welches dem laufenden Jahr vorausgeht.

Möglichkeiten zur Stromsteuer­erstattung

Die Möglichkeiten zur Entlastung bzw. Rückerstattung von Energie- und Stromsteuern sind vielfältig und hängen von der jeweiligen Unternehmenssituation ab. Je nach anwendbarem Paragrafen gelten unterschiedliche Voraussetzungen sowie ein festgelegter Selbstbehalt. Darüber hinaus gibt es für jeden Energieträger einen gesetzlich festgelegten Rückerstattungsbetrag pro MWh/Liter/kg.

Entlastungsmöglichkeiten von der Energie- und Stromsteuer 2024

Steuerentlastung nach § 9a StromStG und nach § 51 EnergieStG

Eine Entlastung kann beantragt werden, wenn Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachweisen können, dass sie für bestimmte Verfahren und Prozesse rechtmäßig versteuerten Strom verwenden. Bei diesen Verfahren handelt es sich um die Elektrolyse, chemische Reduktionsprozesse, die Herstellung von Glas und Keramik sowie die Metallerzeugung und -bearbeitung, insbesondere die Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung.

Eine Liste der Verfahren und Prozesse finden Sie auf der Website des Zolls.

Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag gemäß § 9b Abs. 2 des StromStG eine Entlastung der Stromsteuer erhalten, sofern sie nachweisen können, dass sie besteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben. Die Steuerentlastung beläuft sich auf 5,13 Euro pro MWh und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Jahr mehr als 250 Euro beträgt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft eine Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 2a des StromStG beantragen. Neu daran ist, dass damit die Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde gesenkt werden kann. Mit diesem Antrag sparen sich Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 20 Euro pro Megawattstunde.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Stromsteuer.

Steuerentlastung nach § 54 des EnergieStG

Unter gewissen Bedingungen gewährt das Energiesteuergesetz (EnergieStG) Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine partielle Steuerentlastung für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse wie leichtes Heizöl, schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Ersatzbrennstoffe.

Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet wurden, wird nur gewährt, insofern die erzeugte Wärme auch nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde.

Die Entlastung wird gewährt, sofern der Entlastungsbetrag mehr als 250 Euro beträgt.

Spitzenausgleich in Deutschland

Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG stellt eine wichtige Entlastungsmaßnahme für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland im Rahmen der Energie- und Stromsteuer dar. Für das Jahr 2023 können Unternehmen noch bis zum 31. Dezember 2024 einen Antrag auf Spitzenausgleich stellen.

Wenn die steuerliche Belastung höher als die Entlastung in der Rentenversicherung ist, können anspruchsberechtigte Unternehmen über den Spitzenausgleich bis zu 90 % der Stromsteuer erstattet bekommen, sofern der Strom nachweislich mit dem Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert wurde.

Voraussetzungen für den Spitzenausgleich 2023

Der Spitzenausgleich muss separat von den Entlastungen nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG beantragt werden und kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Allerdings reduziert sich dadurch die mögliche Entlastung. Unternehmen, die für das Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen möchten, müssen bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Für große Unternehmen: Es ist ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS erforderlich.

  • Für KMUs: Die Spitzenausgleich-Effizienzverordnung (SpaEfV) bietet über Anlage 2 – “Alternatives System” und über Anlage 1 Energieaudits gem. DIN EN 16247-1 anderweitige Möglichkeiten, um vom Spitzenausgleich zu profitieren

Darüber hinaus wird die Entlastung nach § 10 StromStG nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mehr als 1.000 EUR beträgt.

 


Gut zu wissen: Die alternativen Systeme gemäß SpaEfV stellen auch einen wichtigen ersten Schritt hin zum Energiemanagementsystem (EnMS) gemäß ISO 50001 dar. Die Bewertung der energetischen Situation und das jährliche Review durch die Geschäftsleitung sind bereits grundlegende Elemente der internationalen Norm ISO 50001 für Energiemanagementsysteme.


Änderungen ab 2024

Seit dem 1. Januar 2024 haben sich die Rahmenbedingungen erheblich geändert, da der Spitzenausgleich ausläuft. Dies liegt daran, dass die Energiesteuer als direkte Folge der Stromsteuer-Senkung vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 nicht unter das europäische Mindestmaß abgesenkt werden darf. Somit fällt § 10 StromStG weg und § 55 EnergieStG ist regulär zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Der Spitzensteuerausgleich für 2023 kann aber noch bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden.

Diese Neuerung hat zur Folge, dass sich ab 2024 die Stromsteuerentlastung für viele Unternehmen fast vervierfacht. Zusätzlich werden nun auch zahlreiche Unternehmen, die bisher aufgrund ihres geringen Verbrauchs keine Entlastung erhalten haben, von diese neuen Regelung profitieren können.

Stromsteuerrückerstattung 2024: Jetzt berechnen

Mit folgendem Rechner können Sie anhand weniger Angaben Ihr geschätztes Erstattungspotenzial ausrechnen. Der Rechner hilft Ihnen einzuschätzen, ob Sie die Grenzwerte für eine Erstattung erfüllen und wie hoch diese ausfallen kann. Mit diesem Rechner können Sie sowohl Ihre Stromsteuererstattung als auch Ihre Energiesteuererstattung berechnen.

Wie hoch ist die Stromsteuererstattung im Durchschnitt?

Man kann von einigen Hundert Euro, bis mehrere Tausend Euro zurückerhalten, je nachdem wie hoch der Verbrauch ist und welche Paragrafen angewendet werden können.

Bei den Standardparagrafen § 9b des StromStG und § 54 des EnergieStG kann man durch folgende Formel Richtwerte berechnen:

  • Zwischen 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025: § 9b des StromStG: (MWh*20) abzüglich 250,00 Euro

  • Vor 2024 und nach 2025: § 9b des StromStG: (MWh*5,13) abzüglich 250,00 Euro

  • § 54 des EnergieStG: (MWh*1,38) abzüglich 250,00 Euro

Wie hoch ist die Entlastung bei KWK-Anlagen?

Eine vollständige Steuerentlastung ist nach den Vorschriften des § 53a Abs. 6 des EnergieStG nur unter gewissen Bedingungen möglich. Hierfür muss der Betreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % sowie die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Zudem muss sich die Anlage innerhalb der regelmäßigen Abschreibungszeit befinden.

Seit 2018 ist eine vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen nur noch abzüglich darüber hinaus gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen (wie dem Mini-KWK-Impulsprogramm) möglich. In diesen Fällen kann die Beantragung einer teilweisen Energiesteuerentlastung sinnvoll sein, bei der die gewährten Investitionsbeihilfen nicht in Abzug gebracht werden.

Termine und Fristen für den Antrag

Die Stromsteuererstattung kann immer nur für das Vorjahr beantragt werden. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember. Weiter zurück kann die Stromsteuerrückerstattung nicht beantragt werden!

Um kein Entlastungsjahr zu verpassen, lohnt es sich, einen Dienstleister mit der jährlichen Antragstellung nach der jeweils gültigen Gesetzes­lage zu beauftragen.

Wo und wie beantrage ich die Stromsteuererstattung?

Die Beantragung der Stromsteuererstattung in Deutschland erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Hier sind die sechs Schritte, die Sie im Allgemeinen befolgen sollten, um eine Stromsteuererstattung zu beantragen:

  1. Ermitteln des zuständigen Hauptzollamts: Das für Ihren Unternehmensstandort zuständige Hauptzollamt ist verantwortlich für die Bearbeitung Ihrer Anträge. Die Kontaktinformationen finden Sie auf der Website des deutschen Zolls.

  2. Formular 1453 ausfüllen: Laden Sie das Formular 1453 “Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“ herunter. Tragen Sie alle erforderlichen Informationen ein, einschließlich der Unternehmensangaben, dem Verwendungszweck des Stroms, der entnommenen Strommengen und Ihrer Bankverbindung.

  3. Weitere Unterlagen vorbereiten: Bereiten Sie je nach Bedarf zusätzliche Formulare vor:

    • Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“, ohne das eine Steuerentlastung abgelehnt wird.

    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“, falls nicht schon vorhanden.

    • Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“, falls erforderlich.

  4. Frist beachten: Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht wird.

  5. Einreichung des Antrags: Senden Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt. Dies kann per Post oder, falls verfügbar, auch elektronisch erfolgen.

  6. Buchmäßigen Nachweis führen: Halten Sie buchmäßige Nachweise über den verbrauchten Strom und dessen Verwendungszweck bereit. Diese Nachweise sind für die Steuerentlastung erforderlich.

  7. Bearbeitung und Auszahlung: Normalerweise wird der zu erstattende Betrag direkt auf das in der Anmeldung angegebene Bankkonto überwiesen. Ein formeller Bescheid vom Hauptzollamt wird in der Regel nicht ausgestellt.

Die Beantragung kann durch den Antragsteller selber in eigenem Namen oder durch einen zugelassenen Berater erfolgen.

Wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellt, sollten Sie beachten, dass für die Vertretung in Steuersachen besondere Voraussetzungen gelten. So darf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur von einem bestimmten Personenkreis ausgeübt werden. Die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sind in den §§ 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes abschließend aufgezählt.

Über Philip Gutschke

Philip verantwortet als Bereichsleiter Energiebeschaffung die strategischen und operativen Einkaufsprozesse für die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft und vertritt deren Interessen beim BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft).

Er beschäftigt sich leidenschaftlich mit den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Energiemarkt. In seiner Freizeit findet man ihn am, im oder auf dem Wasser.

Philip Gutschke, Bereichsleiter Energieeinkauf bei wattline

Häufige Fragen

  • Wie ist es im Fall eines produzierenden Gewerbes mit dem Verkaufsraum (z. B. einer Bäckerei)?

    Dabei ist die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Formular 1402) zu beachten. Bäckereien/Metzgereien/sonstige Unternehmen müssen angeben, welche wirtschaftliche Tätigkeit wie viele Mitarbeiter beschäftigt und wie viel Umsatz damit erzielt wird. Die Zahlen müssen auch bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt nachgewiesen werden können.

  • Welches Formular brauche ich für den Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b des StromStG?

    Für den Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b des StromStG benötigen Sie das Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“. Dieses muss gemäß § 17b Abs. 1 des StromStV beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden, um den innerhalb eines Entlastungsabschnitts verbrauchten Strom steuerlich geltend zu machen.

  • Was ist eine Akkreditierungsurkunde?

    Eine Akkreditierungsurkunde ist eine Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle – kurz: Zertifizierer – die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben (z. B. ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001) durchzuführen.

  • Wann bekomme ich die Stromsteuererstattung vom Hauptzollamt?

    Eine Bearbeitung kann wenige Wochen bis hin zu sechs Monaten und länger dauern, je nach Auslastung des Hauptzollamtes.

  • Kann ich den Antrag auf Steuerentlastung online einreichen?

    Ja, Sie können den Antrag auf Steuerentlastung online einreichen. Nutzen Sie dafür das Zoll-Portal, in dem Sie sich registrieren und Ihren Antrag digital übermitteln können. Dies ermöglicht eine einfache Verfolgung des Bearbeitungsstatus.

  • Was ist der Unterschied zwischen Stromsteuer und Energiesteuer?

    Die Stromsteuer wird spezifisch auf elektrische Energie angewendet, unabhängig von deren Herkunft, um den Stromverbrauch zu regulieren. Die Energiesteuer, ehemals als Mineralölsteuer bekannt, wird auf verschiedene Brennstoffe wie Benzin, Diesel und Heizöl erhoben. Sie dient dazu, den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu steuern und umweltfreundliche Alternativen zu fördern.