Eintragungspflicht in das neue Marktstammdatenregister

Anlagenbetreiber aufgepasst: Eintragungspflicht in das neue Marktstammdatenregister

Nun ist es tatsächlich da: Das Marktstammdatenregister. Das neue Onlineportal „MaStR“ startete bereits am 31.01.2019 und ist damit gar nicht mehr so neu. Mit dem neuen Register lassen sich künftig alle Energieerzeugungsanlagen und Marktteilnehmer, die Strom verkaufen, weiterleiten oder nicht nur zum Eigenverbrauch produzieren bei der Bundesnetzagentur anmelden. Damit löst das neue Marktstammdatenregister (MaStR) das bisherige Photovoltaik-Meldeportal und Anlagenregister ab. Ziel der Umstellung ist, die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen zentral und transparent zusammenzufassen.

WER MUSS SICH IM MARKTSTAMMDATENREGISTER REGISTRIEREN?

Im MaStR müssen sich alle Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren. Im Detail ist das in der

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt: registrieren müssen sich demnach neben Energielieferanten und Netzbetreibern auch Betreiber von organisierten Marktplätzen, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Transportkunden. Auch alle ortsfesten Einheiten zur Energieerzeugung müssen eingetragen werden. Die Eintragungspflicht besteht auch für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sowie Einheiten, die der Strom -oder Gaserzeugung dienen. Hierzu gehören auch PV-Anlagen, private Stromspeicher und BHKW. Auch Eigentümer von Bestandsanlagen sind vor der Registrierungspflicht nicht befreit. Eine Auflistung aller Registrierungspflichtigen finden Sie auch hier.

Bis wann müssen Sie sich registriert haben?

Sie selbst müssen sich als Akteur des Strom- und Gasmarktes mit Ihren Anlagen registrieren.

Bestehende EEG- und KWK-Anlagen, mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 haben eine Registrierungsfrist von 24 Monaten (bis zum 31. Januar 2021). Neue Anlagen ab dem 1. Juli 2017 haben eine Registrierungsfrist von einem Monat nach Inbetriebnahme der Anlage. Für registrierte Anlagen in Betrieb zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Januar 2019 müssen die fehlenden Daten bis zum 31. Januar 2021 nachgetragen werden.

Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:

  • bei Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 gilt die Registrierungsfrist bis zum 31. Januar 2021

  • bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 gilt die Registrierungsfrist bis zum 31. Juli 2019

Weiterführende Informationen zu den Meldepflichten- und fristen zur Eintragung ins Marktstammdatenregister finden Sie hier.

Gibt es Sanktionen?

Bei der Registrierung handelt es sich um eine Meldepflicht. Wer ihr nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld geahndet werden kann – laut § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Was müssen Sie beachten?

Das neue Marktstammdatenregister „denkt“ in Einheiten und nicht in Personen. Daher wird in vielen Fällen eine mehrfache Registrierung erforderlich sein: etwa als Anlagenbetreiber, für jede Erzeugungseinheit sowie als Stromlieferant.

Jetzt registrieren!

Hier können Sie sich, ihre Organisation oder Ihre Anlage im MaStR registrieren.

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe?

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite zum Marktstammdatenregister eigens eine Hilfeseite eingerichtet. Hier finden Sie Erläuterungen, Hilfestellungen, Tutorials und Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Kontaktdaten der Bundesnetzagentur

– Marktstammdatenregister –
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon: +49 228 14-3333
Telefax: +49 228 14-3334
www.marktstammdatenregister.de
www.bundesnetzagentur.de

13.06.2019
Energiemarkt